Stimmt ein Mieter einer Mieterhöhung zu, so kann diese Zustimmung anschließend nicht widerrufen werden. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge ist in diesem Fall also nicht anwendbar. Laut den zuständigen Richtern sei dem Mieterschutz bereits durch allgemein geltenden Bestimmungen Rechnung getragen.

Liegt eine Miete deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, ist der Vermieter berechtigt, die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung bis hin zu der Vergleichsmiete zu verlangen. Stimmt der Mieter dem zu, so muss er die erhöhte Miete mit dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Erhöhungsverlangen zahlen. Sollte der Mieter der Mieterhöhung nicht innerhalb von zwei Monaten zustimmen, darf der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf die Erteilung dieser Zustimmung klagen. (§§ 558 ff BGB)

Stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu, kann diese Zustimmung im Nachhinein nicht widerrufen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem aktuellen Urteil. Demnach könne das Fernabsatzgesetz, das bei Fernabsatzverträgen, wie beispielsweise bei telefonischen Käufen, oder Käufen im Internet gilt, in diesem Falle nicht angewendet werden. Nach dem Fernabsatzgesetz ist es Verbrauchern erlaubt, abgeschlossene Fernabsatzverträge innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Verbraucher vor Fehlentscheidungen aufgrund von psychischem Druck oder einem Informationsdefizit zu bewahren. Dieser Schutz besteht laut dem BGH im Fall einer Mieterhöhung allerdings bereits durch die allgemein geltenden mieterschützenden Bestimmungen des Mietrechts. Außerdem muss das Erhöhungsverlangen durch den Vermieter schriftlich gestellt und begründet werden. Der Mieter hat dann im Anschluss zwei Monate Zeit, sich intensiv damit zu befassen und zu prüfen, ob er der Erhöhung zustimmen möchte.

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