Bei erheblichem Zahlungsverzug darf der Vermieter eine „zweifache“ Kündigung aussprechen. Dies bekräftigten jetzt zwei Urteile des Bundesgerichtshofes. Selbst wenn sämtliche Mietrückstände innerhalb der gesetzlichen „Schonfrist“ zurückgezahlt werden, bleibt der Mieter damit zur Räumung der Wohnung verpflichtet.

Wenn Mieter in Zahlungsverzug geraten, ist der Vermieter berechtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt für dafür jedoch zunächst eine „Schonfrist“. Wenn innerhalb dieser Zeit sämtliche Mietrückstände bezahlt werden, ist diese Kündigung unwirksam. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bestätigte, ist es jedoch zulässig, wenn neben der außerordentlichen Kündigung auch eine zusätzliche ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch den Vermieter erklärt wird. Diese beinhaltet keine Schonfrist, da bereits eine schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters vorausgesetzt wird.

Bei Mietrückständen kann der Vermieter somit rechtsgültig eine sogenannte „zweifache“ Kündigung aussprechen. Damit wird dem Mieter klar zu verstehen gegeben, dass er auch bei einer nachträglichen Zahlung des gesamten ausstehenden Betrags innerhalb der „Schonfrist“ zur Räumung der Wohnung verpflichtet bleibt. In diesem Fall wäre zwar die außerordentliche Kündigung unwirksam, die ordentliche bleibt allerdings weiterhin rechtskräftig bestehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Vermietern das Kündigen von säumigen Mietern zu ermöglichen.

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