Jede Erhöhung der Miete muss durch ein gesetzliches Begründungsmittel erklärt werden. Dies können ein geltender Mietspiegel, Vergleichsmieten oder ein Sachverständigengutachten sein. Im Fall des Gutachtens ist das Mieterhöhungsverlangen auch dann begründet, wenn der Sachverständige das Objekt gar nicht besichtigt hat. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

Wenn in einem Mietverhältnis keine Staffel- oder Indexmiete vereinbart ist, muss jede Erhöhung der Miete nach gesetzlichen Vorgaben begründet werden. In Regionen wie beispielsweise München kann die Begründung der geltende Mietspiegel sein. Außerdem dürfen auch Vergleichsmieten oder Sachverständigengutachten als Rechtfertigung herangezogen werden. Diese Regelung dient in erster Linie dem Schutz des Mieters. Ihm soll dabei die Möglichkeit gegeben werden, sich darüber schlüssig zu werden, ob er der Forderung des Vermieters zustimmt oder nicht.

Das Sachverständigengutachten wird normalerweise nur im äußersten Fall als Begründungmittel verwendet. Nicht zuletzt aufgrund der hohen Kosten, die ein solches Gutachten mit sich bringt. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt allerdings entschied, muss der Sachverständige das Mietobjekt oder eine Wohnung gleichen Typs gar nicht besichtigen, damit seine Expertise den formellen Anforderungen entspricht. Es genügt, wenn das Gutachten in einem derartigen Umfang Angaben über Tatsachen enthält, die eine Mieterhöhung rechtfertigen, dass es dem Mieter ermöglicht wird, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese ansatzweise selbst zu überprüfen.

Grund dafür ist laut dem BGH die Tatsache, dass das Begründungserfordernis lediglich dazu dient, das Mieterhöhungsverlangen nachzuvollziehen. Es dient nicht dazu, bereits den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete zu führen.

Kategorien: Tipps für die Bürger