Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte der Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter jetzt „klar und rechtzeitig“ vor dem Verfall ihrer Urlaubstage warnen. Damit folgt das aktuelle Grundsatzurteil dem Entscheid des EuGH. Die neue Rechtslage führt nun zu sehr unterschiedlicher Resonanz.

Bereits im November vergangenen Jahres entschied der EuGH, dass Arbeitnehmer durch entsprechende Aufklärung in die Lage versetzt werden müssen, den ihnen zustehenden Urlaub in Anspruch nehmen zu können. Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, müssten die Angestellten „klar und rechtzeitig“ auf noch ausstehende Urlaubstage hingewiesen werden, so der vorsitzende Richter Heinrich Kiel. Künftig müssen Arbeitgeber also deutlich dazu auffordern, den noch ausstehenden Urlaub zu nehmen und auf dessen Verfall explizit hinweisen. Wie „rechtzeitig“ dies allerdings geschehen muss, steht noch nicht fest. „Dieser Punkt wird die Rechtsprechung in Zukunft sicher noch beschäftigen“, so Gerichtssprecher Oliver Klose.

Die Gewerkschaft Verdi begrüßt das Urteil. „Die Gesetzesänderung bedeutet, dass die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf jeden Fall gestärkt werden“, freut sich Luise Klemens von ver.di Bayern. Sie glaubt, dass dadurch Streitigkeiten vermieden und zustehender Urlaubsanspruch auch in der Praxis besser durchgesetzt werden kann. Kritische Stimmen werden allerdings von Seiten der Arbeitgeber laut. „Die bisherige Rechtsprechung, was den Urlaub betrifft, hat sich in Bayern bewährt“, so Bernd Ohlmann vom Handelsverband Bayern. Jetzt müssen die Arbeitnehmer nachweislich auf den noch ausstehenden Urlaubsanspruch nachweisen, also schriftlich oder per Mail. „Dann bedeutet das für uns in jedem Falle mehr Bürokratie“, befürchtet Ohlmann.

Interessanter Weise beantwortet das aktuelle Grundsatzurteil allerdings nicht die Streitfrage, die ursprünglich zu dieser Rechtsprechung geführt hat. Ein Wissenschaftler in Bayern hatte gegen die Max-Planck-Gesellschaft geklagt. Er fordert eine Abgeltung für 51 Urlaubstage, die er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht mehr genommen hatte. Sein Arbeitgeber behauptet jedoch, per Email auf den Urlaubsanspruch hingewiesen zu haben. Der Fall wurde daher jetzt aufgrund unklarer Faktenlage an das Landesarbeitsgericht München weitergegeben.

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