Aufgrund der aktuellen Regelungen für Veranstaltungen in Bayern können die „Unterlauser Gespräche“ derzeit nicht wie geplant stattfinden. Auch die für Sonntag, den 28. November, geplante Diskussionsveranstaltung mit MdB Kay Gottschalk muss daher leider ausfallen.

Söder setzt die Zutrittshürde zu Veranstaltungen für die politischen Willensbildung (Art. 21GG) höher an, als zu Demos (Art. 8GG) und setzt sie für z.B. Stadtratssitzungen und Kreistagssitzungen komplett aus.

Er schikaniert damit bis 15.12.2021 (Laufzeit der aktuellen Verordnung) Oppositionsarbeit durch politische Parteien ganz gezielt:

Demos haben KEINE 2Gplus-Auflage, also zusätzlich zu 2G noch getestet: § 4 Geimpft, genesen und zusätzlich getestet (2G plus) (8) Zu Gottesdiensten und Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes bestehen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.

Demos in Gebäuden sind sogar unter 3G möglich: § 9 Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (2) Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.

Aber zu Parteiveranstaltungen in Gebäuden (Art. 21) muss man 2G haben und damit eine höhere Hürde überspringen als zur Demo im Gebäude:
§ 5 Geimpft oder genesen (2G) (1) Im Hinblick auf geschlossene Räume darf der Zugang zu
1. 1.der Gastronomie, … Veranstaltungen von PARTREIEN und Wählervereinigungen und
…. vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind.

Aber wenn die Veranstaltung dann eine Stadtrats- oder Kreistagssitzung ist, dann geht es wieder ganz ohne 2G und es gilt 3G:

§ 3 Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenesene (2) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Aufgrund dieser Schikane von Oppositionsarbeit können die „Unterlauser Gespräche“ daher nicht wie geplant stattfinden. Auch die für den 28. November geplante Veranstaltung mit MdB Kay Gottschalk muss daher abgesagt werden.

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