AfD-Stadtrat klagt erfolgreich gegen die vom Landratsamt erlassene Corona-Allgemeinverfügung – Angabe „stark frequentierte öffentliche Plätze“ für einen Maskenzwang in Burghausen ist grob unverhälnismäßig.
Auf Basis der Infektionsschutzverordnungen hatte der Landrat im Landkreis Altötting nur dort einen Maskenzwang eingerichtet, wo der örtlich zuständige Bürgermeister dem Landrat dies vorgeschlagen hatte. Bürgermeister, die es für einen Unfug halten, den eigenen Bürgern auf z.B. leeren Plätzen eine Maske aufzuzwingen, haben einfach geschwiegen, als der Landrat mögliche Orte für die Einrichtung eines solchen Zwangs abgefragt hatte.
Am 11. November 2020 hatte Stadtrat Schwembauer (AfD) nach der Stadtratssitzung Klage beim Verwaltungsgericht München eingelegt. Eigentlicher Anlaß zur Klage war der Zwang, auf dem Weg zur Stadtratssitzung auf dem leeren Stadtplatz eine Maske aufsetzen zu müssen, um überhaupt zur Stadtratssitzung zu gelangen. Nachdem zu dieser Frage in den Stadtratssitzungen keine Änderungen erreichbar war, war nur noch der Klageweg übrig geblieben, um hierzu doch noch eine Änderung herbeizuführen.
Am 19. November hatte der Bundestag mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes den größten Eingriff in die Freiheiten der Bundesbürger seit Bestehen der Bundesrepublik beschlossen. Darunter auch einen § 28a dessen Abs. 2 Nr. 1 eine „Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht)“ umfasst https://www.buzer.de/gesetz/2148/v254526-2020-11-19.htm Mit den Stimmen der Abgeordneten aus dem Landkreis Altötting Zech und Mayer wurde dieses Gesetz verabschiedet. Mit Wirkung dieses Gesetzes kamen auch die vorgetragenen Argumente gegen die Rechtmäßigkeit einer solchen Auflage nicht mehr zum Tragen.
Aus der Begründung des Beschlusses vom 25. November ist aus RdNr. 33 und 34 entnehmbar, daß das Gericht den Begriff „stark frequentierter Platz“ nicht als empirisch zu belegende Tatsache verwendet, sondern als Gefährdungstatbestand, mit der Wirkung, daß die Rechtsfolge bereits einsetzen kann, wenn ein Schutzgut (angeblich) gefährdet erscheint. Auf diesem Weg wäre es möglich, die Theresienwiese in München mit dem Argument, daß einmal im Jahr dort das Oktoberfest bzw. das Tollwood-Festival stattfindet, das ganze Jahr lang als „stark frequentierten Platz“ auszuweisen.
Das zuständige Verwaltungsgericht hat dennoch jetzt bereits eindeutig festgestellt, daß die vom Landratsamt erstellte Allgemeinverfügung mindestens teilweise rechtswidrig war (RdNr. 18 vorletzter Satz; RdNr. 20; 44).
Hierzu nimmt der Sprecher der AfD im Kreistag Thomas Schwembauer wie folgt Stellung:
„Mit dem Beschluss ist ein kleiner Schritt in die richtige Richtung geschafft, den Unfug zu beenden, auf leeren Plätzen den Bürgern Masken aufzuzwingen.
Ob aus dem Sachverhalt noch mehr herauszuholen ist, werde ich anwaltlich prüfen lassen. Im Eilverfahren hat man leider weniger Möglichkeiten, da man erstens als Antragsteller im Umfang der Beweisführung begrenzt ist und weil zweitens das Gericht bei der Beweiswürdigung viel größere Spielräume hat, als im Hauptsacheverfahren.
Rechtlich hängt dies z.B. mit der Frage zusammen, ob das Tatbestandsmerkmal „stark frequentierter Platz“ ein empirisch belegbares Faktum ist das die Stadt zu belegen hat, oder als „Gefährdungstatbestand“ ausgelegt werden kann/darf? Es gibt bereits Urteile anderer Gerichte, die der Stadt auferlegen, daß sie zu beweisen hat, daß der betreffende Platz tatsächlich „stark frequentiert“ ist. Davon hat das Gericht zu meinem Nachteil keinen Gebrauch gemacht. Auch weiß jeder Burghauser, daß mindestens im Winter auf dem Bahnhofsplatz und in den Einkaufsstraßen mehr los ist, als auf dem Stadtplatz, dem Motoripark, der Burg und dem Messeplatz, weswegen schon die Auswahl der „stark frequentierten“ Orte sachlich schwer nachvollziehbar ist.
Offensichtlich hat der Landrat große Probleme damit, wie mit Gefährdungstatbeständen umzugehen ist. Beim Thema PFOA, als die Gefährdung für die Gesundheit der Bürger für viele sonnenklar war, tat der Landrat Jahre lang nichts. Als im März die Skifahrer aus Ischgl zurückkamen, ignorierte der Landrat seine ihm aus dem Katastrophenschutzgesetz zukommenden Möglichkeiten Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwehren. Obwohl der Leiter des Gesundheitsamts Frankfurt am Main Prof. Dr. med. René Gottschalk über das Jahr feststellte: „Eine Übersterblichkeit ist weder in der Gesamtbevölkerung noch in der Gruppe der Hochrisikopatienten (Bewohner von Altenpflegeheimen) zu verzeichnen.“ https://www.berliner-zeitung.de/news/keine-uebersterblichkeit-trotz-corona-amtsarzt-fordert- diskussion-ueber-die-mittel-der-pandemie-bekaempfung-li.108672 , führte der Landrat im November 2020 einen Maskenzwang mit dem Argument ein, Masken würden gegen die Ausbreitung des Covid-19-Virus helfen, obwohl selbst der Hausvirologe der Bundesregierung am 9.September im Gesundheitsausschuß des Bundestags zugab, daß dies wissenschaftlich gar nicht erwiesen, sondern reine Spekulation ist (min. 8 in https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw37-pa-gesundheit-corona- 709474?fbclid=IwAR05dFLC85xMpCelTlkk8G9jcUW3591_TuSDaQrkjN8zB_TpSSbHj8VeF 7M
In Randnummer 37 des Beschlusses erteilt das Verwaltungsgericht dem Landratsamt auch noch eine schallende Ohrfeige, als es feststellt „Jedenfalls hat der Antragsgegner bei der Feststellung der Flächen den Umständen, die Auswirkungen auf die Frequentierung der betroffenen Flächen haben, nur teilweise hinreichend Rechnung getragen“. Mit anderen Worten: Das Landratsamt hat schlampig gearbeitet, als es in die Freiheitsrechte der Bürger eingegriffen hat.
Da das Urteil ausweislich von RdNr. 44 nur für mich persönlich gilt und sonst für keinen weiteren Burghauser, habe ich am 26. November Antrag im Stadtrat gestellt, den Bürgermeister aufzufordern seine Erklärung, die gegenständlichen Plätze seien außerhalb der im Beschluss definierten Zeiten „stark frequentiert“ gegenüber dem Landrat zurückzunehmen. Auf diesem Weg könnten ggf. alle Burghauser in den Genuß von Frischluft auf dem Stadtplatz, der Burg, am Motoripark und auf dem Messegelände kommen. Es wird spannend sein zu beobachten, wie die Fraktionen mit der gerichtlich festgestellten Tatsache umgehen werden, daß den Bürgern Burghausens rechtswidrig deren Grundrechte aus Art. 2 GG beschnitten werden (vgl. RdNr. 43).
So ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts München rechtlich betrachtet ein Schritt in die richtige Richtung und politisch betrachtet ein Volltreffer für die Position der AfD.”