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Mietrecht: Kündigung bei Zahlungsverzug zulässig
Bei erheblichem Zahlungsverzug darf der Vermieter eine „zweifache“ Kündigung aussprechen. Dies bekräftigten jetzt zwei Urteile des Bundesgerichtshofes. Selbst wenn sämtliche Mietrückstände innerhalb der gesetzlichen „Schonfrist“ zurückgezahlt werden, bleibt der Mieter damit zur Räumung der Wohnung verpflichtet.